
Die General Interest Association (AIG) und die DSGVO
Es handelt sich um einen Verein, der Aufgaben von allgemeinem Interesse wahrnimmt, ohne als ARUP anerkannt zu sein.
Der gemeinnützige Verein (AIG) richtet sich an Vereine, die bestimmte gesetzlich festgelegte Kriterien erfüllen, nämlich einen ausschließlichen und uneigennützigen Zweck im Gemeinwohlinteresse verfolgen. Im Gegensatz zu Vereinen nach dem Gesetz von 1901 genießen gemeinnützige Vereine ein besonderes Steuersystem, das ihnen Steuervorteile ermöglicht (Befreiung von bestimmten Steuern und Abgaben, Möglichkeit, steuerfreie Spenden und Vermächtnisse zu erhalten usw.).
Um als Verein von allgemeinem Interesse zu gelten, muss der Verein mehrere Kriterien erfüllen, darunter:
• ein uneigennütziges und ausschließliches Ziel des Gemeinwohls verfolgen;
• keine Gewinne an seine Mitglieder auszuschütten;
• über eine uneigennützige und transparente Geschäftsführung verfügen;
• Nicht gewinnorientiert sein;
• Handeln Sie nicht zum Nutzen eines eingeschränkten Personenkreises.
Vereine von allgemeinem Interesse können von Einzelpersonen, Unternehmen, lokalen Behörden, Verwaltungen usw. gegründet werden. Allerdings können nicht alle Vereine den Status eines Vereins von allgemeinem Interesse beanspruchen, da dieser von ihrem Zweck und ihrer Tätigkeit abhängt.
Vereine mit allgemeinem Interesse (AIG) können je nach ihren Aufgaben und Aktivitäten unterschiedliche Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten. Im Allgemeinen werden diese Daten im Rahmen der Erfüllung ihres Unternehmenszwecks erhoben, der verschiedene Bereiche wie soziales Engagement, Kultur, Bildung, Umwelt, Gesundheit usw. betreffen kann.
Zu den personenbezogenen Daten, die von den AIGs verarbeitet werden können, können gehören:
• Identifikationsdaten: Nachname, Vorname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse usw.
• Wirtschafts- und Finanzdaten: Bankdaten, Rechnungen usw.
• Daten zum Berufsleben: Ausbildung, beruflicher Werdegang etc.
• Gesundheitsdaten: wenn die AIG Aktivitäten im Zusammenhang mit Gesundheit oder Behinderung durchführt
• Daten zu Freiwilligen: Identität, Kontaktdaten, Fähigkeiten usw.
Gemeinnützige Organisationen müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze des französischen Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Insbesondere müssen sie die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleisten, die betroffenen Personen über ihre Rechte informieren und deren Einwilligung für genehmigungspflichtige Verarbeitungen einholen.